Kreisgruppe Höxter
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Änderung der Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen im Kreis Höxter

16. Mai 2019 | BUND, Bäume, Lebensräume, Naturschutz

Stellungnahme von BUND und Landesbüro der Naturschutzverbände NRW.

Naturdenkmal Teichlinde in Beverungen-Herstelle Sommer-Linde in Beverungen-Herstelle  (Tsungam / wikimedia.commons / CC BY-SA 4.0)

Der Kreis Höxter beabsichtigt eine Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen im Kreis Höxter vom 18.03.2004.

Naturdenkmale sind nach § 28 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen,
  • oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

Im Kreis Höxter sind derzeit 110 Naturdenkmale nach den Vorgaben des § 28 BNatSchG rechtlich gesichert. Bei 66 Naturdenkmalen handelt es sich um Bäume bzw. Baumgruppen, der Rest sind geologische Objekte wie z.B. Dolinen (Erdfalltrichter), Kalksinterterrassen, Tümpel oder sonstige markante Einzelschöpfungen der Natur.

Die Naturdenkmal-Innenbereichsverordnung vom 18. März 2004 soll nun aktualisiert werden. Dazu hat die BUND-Kreisgruppe Höxter in Zusammenarbeit mit dem Landesbüro der Naturschutzverbände NRW heute folgende Stellungnahme abgegeben: Stellungnahme vom 16. Mai 2019 (pdf).

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